Die umfassende hausärztliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen bildet den Grundstein unserer täglichen Praxisarbeit.
Im Rahmen der täglichen Terminsprechstunden betreuen wir viele Patienten mit großen und kleinen Problemen. Unser gesamtes Praxisteam ist speziell geschult, allen Patienten und Eltern, trotz eines vollen Wartezimmers, geduldig, freundlich und einfühlsam zu begegnen. Auch während der Untersuchung werden Sie feststellen, dass wir uns immer die Zeit nehmen, mit Ihnen Ihre Anliegen und Sorgen zu besprechen. Durch unser Auftreten und Handeln hoffen wir, dass unsere Patienten und deren Eltern sich bei uns gut aufgehoben und als Familien angenommen fühlen.
Wir bemühen uns die Eltern für unsere Therapievorschläge zu gewinnen und sie hierdurch in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich und als Partner des Arztes die Gesundheit ihres Kindes zu verbessern.
Unsere Therapiestrategien orientieren sich hierbei an den neuesten Erkenntnissen und aktuellen Leitlinien der einzelnen Fachgesellschaften, im Sinne der evidenzbasierten Medizin. Neben der ausführlichen Beratung, deckt die Praxis hierbei das gesamte Behandlungsspektrum der Kinderheilkunde ab.
Wir beraten und betreuen mittlerweile viele tausend Familien in der Region und übernehmen sehr gerne auch für Ihre Kinder die Versorgung bis zur Volljährigkeit.
Die Praxis Dr. Beck & Kollegen versorgt eine weit über das durchschnittliche Maß hinausgehende Anzahl gesetzlich krankenversicherter Patienten im Raum Sprockhövel und Umgebung.
Die Versorgung der Privatpatienten wurde bereits durch eine zeitlich getrennte Privatsprechstunde größtenteils ausgegliedert, wodurch einerseits
zusätzlich nutzbare Kapazitäten in der Sprechstunde gewonnen werden konnten und andererseits Interessenskonflikte zwischen gesetzlicher und privater Versorgung, insbesondere in der jetzigen Situation einer kapazitätsbedingten Aufnahmeregelung im
gesetzlichen Bereich, verhindert werden.
Wir freuen uns natürlich über den anhaltenden Zuspruch, müssen aber auch erkennen, dass wir im Bereich der gesetzlich versicherten Patienten mit unseren Versorgungskapazitäten an die Grenzen unserer Möglichkeiten stoßen.
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage auf hausärztliche Betreuung in unserer Praxis, haben wir uns für die dauerhafte Umsetzung einer festen Regelung zur Aufnahme und Übernahme von Neupatienten entschieden:
1. Akute Schmerzen und Notfälle werden von unserer Praxis immer und zu jeder Zeit versorgt.
2. Neugeborene Kinder von bereits von uns betreuten Familien, werden selbstverständlich ab der Geburt mitversorgt.
2. Zweitmeinungen, allergologische Mitbeurteilungen und Vertretungen, werden von uns im Rahmen der Akutsprechstunden betreut.
4. Patienten mit Wunsch auf kontinuierliche hausärztliche Versorgung durch unsere Praxis (hierdurch Zugang zu der Terminsprechstunde mit Vorsorgeterminen, Impfungen, längere Untersuchungen, Beratungen, etc.), können sich mit einer E-Mail auf unsere Warteliste für Neupatienten setzen lassen.
In regelmäßigen Abständen werden wir die oberen Wartelistenplätze per Mail kontaktieren und die Familien - soweit unverändert der Wunsch einer Versorgung
durch unsere Praxis besteht - mit dem Zustandekommen eines kurzen Gesprächstermins, in unsere hausärztliche Versorgung aufnehmen. Mit Übergang in unseren Patientenbestand, ist auch die
Vereinbarung von Terminen möglich.
Ungeborene und noch nicht medizinisch betreute Kinder, werden von uns bevorzugt von der Warteliste abgerufen.
Wir gehen aktuell davon aus, dass wir hierüber alle 3 – 6 Monate 10 – 30 Patienten von unserer Warteliste in unseren Patientenstamm überführen werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen keine Aussage bzgl. der Wartezeit auf der Patienten-Warteliste geben können, da wir uns mit dem Abruf der Patienten nach unserer jeweiligen zusätzlichen Versorgungskapazität richten müssen.
Sie gehen mit dem Eintrag auf unserer Warteliste keinerlei Vepflichtung ein, erklären sich mit Ihrer Anfrage aber indirekt einverstanden, dass wir Sie unter der E-Mail-Adresse in den kommenden Monaten zur Terminabsprache kontaktieren dürfen. Die E-Mail-Adressen werden von uns nicht an Dritte weitergegeben und nach der Kontaktaufnahme mit Ihnen gelöscht.
Wir denken, dass es uns als große Praxis für Kinder- und Jugendmedizin nur über diese regelnde Maßnahme zur Steuerung des Patientenzuwachses möglich ist, unserem Patientenbestand hinreichende Termin-/ Versorgungskapazitäten anbieten zu können.
Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.
Eintrag auf der
Warteliste für Neupatienten
Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient beruhen auf einem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag). Ein solcher Vertrag bedarf keiner besonderen Form und kommt durch die Behandlungsübernahme zustande. Bei der ambulanten Behandlung sind Arzt und Patient Vertragspartner. Bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Volljährigen kommt ein Behandlungsvertrag aber nur durch die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Betreuer) zustande.
Patienten und Patientinnen haben grundsätzlich das Recht, ihren Arzt oder ihre Ärztin frei zu wählen. Auch der Arzt ist im Rahmen seiner Vertragsfreiheit grundsätzlich nicht verpflichtet, einen bestimmten Patienten zu behandeln.
Die Zulassung als Vertragsarzt gem. § 95 Abs. 3 S. 1 SGB V begründet für den Arzt aber die Pflicht an der kassenärztlichen Versorgung regelhaft teilzunehmen. Demnach besteht für den Vertragsarzt hinsichtlich der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten eine grundsätzliche Behandlungspflicht.
Grundsätzlich bedeutet, es gibt Ausnahmen. Der Vertragsarzt darf die Behandlung eines gesetzlich Versicherten in begründeten Fällen ablehnen, muss aber die zur Ablehnung führenden Sachgründe dem Patienten - bei minderjährigen deren gesetzlichen Vertretern - zur Vermeidung einer Schadensersatzpflicht benennen.
Folgende Gründe gelten hier als rechtfertigend:
1. Nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
Der Vertragsarzt kann die ärztliche Betreuung ablehnen oder abbrechen, wenn nach seiner Überzeugung das für eine Behandlung notwendige Vertrauensverhältnis zwischem dem Patient und dem Arzt nicht oder nicht mehr besteht. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen der Fall sein.
Ungebührliches Verhalten, oder wenn der Patienten andere Patienten, die Mitarbeiter oder den Arzt bedrängt, beleidigt oder verunglimpft. Ein bereits bestehendes Behandlungsverhältnis kann beendet werden, wenn ein Patient therapeutische Anweisungen des Arztes wiederholt nicht befolgt oder der Patient sich mehrfach nicht an organisatorische Absprachen der Praxis hält, z.B. Termine mehrfach ohne vorige Absage versäumt. Die wiederholt an den Arzt gerichtete Aufforderung unwirtschaftliche, fachfremde oder für den GKV-Bereich nicht zugelassene Behandlungsmethoden anzuwenden, kann ebenfalls als Ursache eines gestörten Vertrauensverhältnis gesehen werden.
2. Überlastung der Ärzte / der Praxisstrukturen
Vertragsärzte sind im Falle einer organisatorischen oder persönlichen Überlastung rechtlich verpflichtet die Neuaufnahme von Patienten abzulehnen, wenn die fachgerechte Behandlung zusätzlicher oder bereits versorgter Patienten in diesem Falle nicht mehr gewährleistet werden kann.
"(...) Ein Arzt darf nur so viele Patienten zur Behandlung annehmen, dass ihm deren sachgemäße Betreuung unter Berücksichtigung seiner Arbeitskraft möglich bleibt (...)"
(vgl. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe Münster 2. Kammer, 08.08.2007, Aktenzeichen: 16 K 349/07.T)
Die Praxis Dr. Beck & Kollegen versorgt ein weit überdurchschnittliche Anzahl gesetzlich versicherter Patienten und sieht sich daher hier mittlerweile verpflichtet regelnde Maßnahmen zur Steuerung des Patientenzuwachses auszusprechen. Mit der Umsetzung der Patienten-Warteliste, kommen wir dieser Verpflichtung in einer transparenten und fairen Weise nach.
Dies ist unter den genannten Vorbedingungen berufsrechtlich zulässig, da bei einem weiteren unregulierten Patientenzufluss die fachgerechte Behandlung der Patienten nicht mehr gewährleistet werden kann.
3. Fehlende Gebietskenntnisse
Der Vertragsarzt kann die ärztliche Betreuung ablehnen, wenn eine Behandlung verlangt wird, die außerhalb seines Fachgebietes liegt und deren Technik er nicht beherrscht.
Unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder einen GKV-Patienten handelt, ist der Arzt zur Übernahme der Behandlung verpflichtet, wenn eine Notfallsituation vorliegt (§7 Abs. 2 BO). Es besteht zwar kein Zwang zum Abschluss eines Behandlungsvertrages, aber eine Behandlungspflicht aus § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung), so dass seitens des Arztes eine Nothilfe erforderlich ist.
Die Praxis Beck & Kollegen versorgt jedes Kind mit akuten gesundheitlichen Problemen im Rahmen der Akutsprechstunde der Praxis. Dies erfolgt im Rahmen der Notfallversorgungspflicht der Vertragsärzte und völlig unabhängig von der hausärztlichen Versorgung.
Praxis Dr. Beck & Kollegen
Kinder- & Jugendmedizin
Allergologie
Mittelstraße 11a
45549 Sprockhövel
Fon: 02339 / 91 28 31
Fax: 02339 / 12 19 770
Mail: info-praxis-beck@web.de
Sprechstundenzeiten:
Montags - Freitags
von 8:00 - 12:00 Uhr
Montags + Dienstags + Donnerstags
von 14:30 - 17:00 Uhr
Privat-Akutsprechstunde
täglich 12:00 - 13:00 Uhr
- nur nach telefonischer Vereinbarung -
Telefonsprechstunde:
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag: 13:00 Uhr